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Ende der VertraulichkeitAuf dem Weg zum gläsernen Bürger: Der Überwachungskosmos der modernen TelekommunikationVon Rolf Gössner Überwachung durch die Hintertür: Eingeschleuste »Trojaner«-Programme bieten dem Staat völlig neue Möglichkeiten für Lausch- und SpähangriffeDie Anschläge vom 11. September 2001 werden auch hierzulande von der Regierung dazu genutzt, die Freiheitsrechte aller Bürgerinnen und Bürger im Namen des »Antiterrorkampfes« systematisch einzuschränken. In seiner jüngsten Buchveröffentlichung »Menschenrechte in Zeiten des Terrors. Kollateralschäden an der "Heimatfront" rekonstruiert der Bremer Rechtsanwalt und Publizist Rolf Gössner die Entwicklung, die zu einer Gesellschaft im permanenten Ausnahmezustand geführt hat: vom Bundeswehreinsatz im Innern bis zur Zentralisierung und Vernetzung aller Sicherheitsbehörden. Das Buch erscheint dieser Tage im Handel - wir veröffentlichen vorab Auszüge aus dem Kapitel über die exzessive staatliche Überwachung im Telekommunikationsbereich. Die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) ist längst zu einer Art Geheimwissenschaft geworden. Kaum jemand findet sich noch im Gestrüpp von Abkürzungen wie TKG, TKÜV, TÜ, G-10 zurecht oder kennt sich aus mit Begriffen wie strategische Überwachung, IMSI-Catcher, Online-Durchsuchung oder Vorratsdatenspeicherung. Und kaum jemand ist angesichts der ständigen Novellierungen von Gesetzen und Verordnungen noch auf der Höhe der aktuellen Kontrolldichte - das gilt insbesondere nach den sogenannten Antiterrorgesetzen der vergangenen Jahre. Und 2007 droht noch die längerfristige Vorratsspeicherung aller Telekommunikationsdaten sowie das heimliche Ausspionieren von Computern. Die moderne Informationsgesellschaft hat zwei Gesichter. Einerseits ist die Telekommunikation ja recht verführerisch und schier unerschöpflich: Sie verbindet Menschen weltweit, macht mobil und erleichtert die Arbeit ungemein. Andererseits birgt sie ein großes Überwachungspotential: Die digitalen Telekommunikationsnetze mutieren mehr und mehr zu einem weitverzweigten Kontroll- und Fahndungsnetzwerk. Ob Telefon, Handy, Fax, SMS, E-Mail, Internet oder sonstige Teledienste - jedes neue Kommunikationsmedium gibt dem Staat auch neue Möglichkeiten, die jeweiligen Nutzer zu überwachen. Denn jede Nutzung, jedes Telefonat, jede Mail, jeder Ausflug ins Internet, jede Infosuche bei »Google« oder sonstwo, jede Onlinebestellung oder Kreditkartennutzung hinterläßt vielfältige Datenspuren und lange Datenschatten, die mit automatisierten Recherchemethoden nach unterschiedlichen Kriterien durchforstet und gegebenenfalls personengenau ausgewertet werden können - wobei die Nutzer in aller Regel davon überhaupt nichts bemerken. Die moderne Telekommunikation (TK), auf die niemand verzichten kann oder will, wird sowohl von privat-kommerziellen Schnüfflern und Geschäftemachern genutzt als auch von staatlicher Seite, also von Polizei, Justiz und Geheimdiensten. Letztere nutzen die TK inzwischen derart exzessiv, daß es fast schon grundrechtssprengend wirkt. Jedenfalls ist die Privat- und Intimsphäre stark angeschlagen und damit längst der »Kernbereich privater Lebensgestaltung« betroffen - obwohl das Bundesverfassungsgericht gerade diesen in seinem Urteil zum Großen Lauschangriff (März 2004) unter besonderen Schutz gestellt hat. So ist wohl zu erklären, daß der ehemalige Verfassungsrichter Jürgen Kühling das Fernmelde- und Telekommunikationsgeheimnis, wie es mit Artikel 10 Grundgesetz geschützt werden soll, in der Praxis bereits als »Totalverlust« abgeschrieben hat. Exorbitante AbhörzahlenPolizei, Zoll und Justiz können nach §§ 100a, 100b Strafprozeßordnung zur Aufklärung bestimmter Straftaten und zur Ermittlung der Täter Telefone/Handys abhören und andere Kommunikationsmittel wie Faxe, Internet und E-Mails überwachen. Diese Abhörpraxis kann seit Anfang der 90er Jahre in allen TK-Sparten exorbitante Steigerungsraten aufweisen. Innerhalb von zehn Jahren hat sich die Anzahl der richterlichen Lauschanordnungen von etwa 4500 im Jahr 1995 auf über 42000 im Jahr 2005 bald verzehnfacht - das ist immerhin eine mehr als 850prozentige Steigerungsrate. Die Bundesrepublik gehört mit dieser ausufernden Praxis schon lange zu den Spitzenreitern im Abhören. Um die Dimension dieser Abhörpraxis zu erfassen, muß man wissen, daß eine einzige Anordnung mehrere Anschlüsse umfassen kann, so daß 2005 fast 50000 Anschlüsse betroffen waren. Dabei werden oft Tausende Gespräche abgehört - in einem einzigen Überwachungsfall waren es schon 60000 und mehr Telefonate. Besonders exorbitant sind die Abhörzahlen bei Mobiltelefonen: 2005 waren über 42000 Anschlüsse betroffen (2004 knapp 35000), Festnetz-Telefone zirka 6 600, E-Mail: 365, Internet-Zugänge 193. Dabei sind nicht nur Tatverdächtige oft monatelang betroffen - sondern auch Millionen von vertraulichen Gesprächen unverdächtiger Kommunikationspartner, also mehr oder weniger unbeteiligter Dritter, werden dabei aufgenommen, abgespeichert, ausgewertet. Dies ist ein gravierender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Die ursprünglich als »Ultima-ratio«-Maßnahme gedachte TKÜ zur Ermittlung gravierender Straftaten hat sich mittlerweile zum Standardinstrument entwickelt. Die enormen Steigerungsraten erklären sich nicht nur mit einer Zunahme der TK-Anschlüsse pro Haushalt und Person - also Festnetz, Handy, Fax, E-Mail - oder mit der Tatsache, daß Kriminelle aus Tarnungsgründen ständig ihre Handys wechseln, sondern auch mit der Aufblähung des Katalogs möglicher Straftaten, die eine TKÜ rechtfertigen. Mittlerweile umfaßt dieser Katalog nahezu hundert Delikte, etwa aus den Bereichen des Staatsschutzes, des Terrorismus und der organisierten Kriminalität, insbesondere der Drogenkriminalität, aber auch Straftaten weit unterhalb dieses Schweregrades. Danach könnten selbst Kriegsdienstgegner, die Soldaten zum Ungehorsam auffordern, sowie Fahnenflüchtige abgehört werden. Außer bei Gefahr im Verzuge muß die TKÜ vom Richter angeordnet werden (Richtervorbehalt). Doch die hierfür zuständigen Richter sind offenbar nicht in der Lage, die tief in die Privatsphäre eindringende staatliche Informationsbeschaffung einzudämmen. Das haben 2003 zwei wissenschaftliche Studien des Max-Planck-Instituts in Freiburg und der Universität Bielefeld (Backes/Gusy) deutlich gezeigt. Die Richter haben im Rahmen ihrer Vorabkontrolle keine eigenen Ermittlungskompetenzen, sie können sich nur auf die Belastungsunterlagen der Polizei stützen. Ihnen fehlt häufig auch das nötige Fachwissen, und in allzu vielen Fällen - d.h. zu über 90 Prozent - übernehmen sie wortwörtlich die Formulierungen der staatsanwaltschaftlichen Anträge, teilweise selbst wenn diese unvollständig oder nicht korrekt sind. Lediglich etwa 25 Prozent der Beschlüsse sind überhaupt substantiell begründet. Wollen die Richter einen Antrag ablehnen - was höchst selten vorkommt -, dann müssen sie ihre Ablehnung begründen; das macht erheblich mehr Arbeit, als dem Antrag stattzugeben. Entsprechend liegt die Ablehnungsquote im Promillebereich. Und es gibt keine richterliche Verlaufskontrolle mit regelmäßigen Berichtspflichten über die Abhöraktionen und ihre Verhältnismäßigkeit, wie etwa in den USA, wo Telefonabhörmaßnahmen weit seltener angeordnet werden - gemessen an der Zahl der Bewohner. In nur knapp 16 Prozent der Strafverfahren spielt die TKÜ in der späteren Anklage oder im Urteil überhaupt eine Rolle. Das bedeutet, daß die TKÜ-Maßnahmen in den anderen Fällen ex post betrachtet nicht gerechtfertigt waren. Nur ganz wenige betroffene Anschlußinhaber wurden über die Maßnahme später unterrichtet, so daß für die Mehrheit der Abgehörten eine rechtliche Gegenwehr mangels Kenntnis nicht möglich ist. Der grundgesetzlich garantierte Rechtsschutz läuft praktisch leer. Polizeiliche InternetpatrouillenDas weltweite Internet ist ein Spiegel der Gesellschaft(en), der realen Welt. Zu ihr gehören jenseits aller ethischen Werte und gesetzlichen Regeln auch Kriminalität, Verleumdung und Gewalt. Die banale Erkenntnis, in jedem neuen Informationsmedium lauerten auch neue Gefahren - oder besser: die alten Gefahren auf neuen Wegen -, scheint gerade für den Staat und seine Ermittlungsorgane Überwachungsphantasien und das Verlangen zu beflügeln, nun auch mit allen technischen Möglichkeiten dieses Medium zu domestizieren, kontrollierbar zu machen und endlich mit Terroristen, Extremisten und Kinderschändern technisch gleichzuziehen. Diese Bestrebungen sind schon lange im Gang, werden aber im Zuge der Terrorismusbekämpfung noch wesentlich intensiviert. Mit einer ganzen Reihe neuer, eigens für das Internet eingeführter Gesetzesvorschriften kann der freie Datenverkehr in Deutschland bereits kontrolliert und reguliert werden. Sie drohen, zusammen mit weiteren Vorhaben, das Internet zu einem weitgespannten staatlichen Überwachungsnetz werden zu lassen. So können die Sicherheitsbehörden längst auch das Internet zur Strafverfolgung nach Verdächtigen durchstöbern. Zur gezielten Aufklärung einer Straftat und zur Verfolgung eines Delinquenten per Internetüberwachung bedarf es einer richterlichen Anordnung, wie bei einer Telefonabhöraktion, falls es sich um Inhaltsdaten handelt. TK-Betreiber - also Diensteanbieter, Internetprovider, Mailboxbetreiber oder Administratoren im Netz - sind gesetzlich zur Mitwirkung bei den staatlichen Überwachungsmaßnahmen im Internet und E-Mail-Verkehr verpflichtet (Ausnahme: Provider unter tausend Kunden). Dies umfaßt nach der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) auch die Pflicht, entsprechende Überwachungstechnik für Kontrolle und Aufzeichnung auf Kosten der Netzbetreiber zu installieren und betriebsbereit zu halten sowie dafür auch - sicherheitsüberprüftes - Personal abzustellen. Die zu installierenden Überwachungsboxen bieten die Schnittstellen, über die sich die Ermittler via Internet direkt in den Datenverkehr einklinken können, so daß weder die Provider noch die Kunden von den laufenden Überwachungsmaßnahmen erfahren. Die Polizei geht aber auch ohne konkreten Verdacht auf Netzpatrouille, um mögliche strafbare Inhalte - per Probe oder Sniffer-Software (»Schnüffler«-Programme, die unbemerkt den Datenverkehr eines Netzwerks überwachen und analysieren können - d. Red.) - herauszufiltern und mutmaßliche Täter zu verfolgen. Ein paar hundert Beamte sind allein auf Bundesebene dafür abgestellt. Grundsätzlich haben Ermittler das Recht, so wie jeder andere Nutzer auch, im Netz zu surfen und Informationen zu sammeln. Doch längst werden die Kontrollen automatisiert: Bundesinnenministerium und Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) haben hierfür eine spezielle Meta-Suchmaschine mit entsprechenden verdächtigen Suchbegriffen entwickelt, um die Feststellung strafbarer Inhalte, die Sicherung von Beweisen und die Ermittlung von Absendern und Empfängern zu erleichtern. Auch die Durchforstung von Internet-Diskussionsforen nach Wortmeldungen bestimmter Personen ist möglich. Im Berliner Antiterrorzentrum suchen unter Führung des Bundesamts für Verfassungsschutz seit Beginn 2007 rund 50 arabischsprechende Experten des Bundeskriminalamtes und der Nachrichtendienste nach verdächtigen Online-Aktivitäten islamistischer Extremisten sowie nach Terrorspuren im Internet, das manchen längst als »Fernuniversität des Terrors« gilt und dem Bundesinnenminister als »Trainingscamp für Terroristen«. So notwendig solche verdachtsunabhängigen Netzpatrouillen zur Gefahrenabwehr auch manchen erscheinen mögen, wenn es um menschenverachtende, rassistische und terroristische Taten und Umtriebe geht oder um die Anleitung zum Bau von Bomben - aber angesichts der gigantischen Menge an Websites und Chatrooms handelt es sich doch um ein nur schwer zu bewältigendes Unterfangen, das dann seinerseits problematisch werden kann, wenn die Individualkommunikation per Internet, in den Chat-Foren und per E-Mail-Verkehr polizeilich routinemäßig und flächendeckend durchgecheckt oder gar geheimpolizeilich infiltriert wird und die Kontrollen zur Gesinnungsschnüffelei ausarten. Kriminelle Praktiken»Ich bin anständig« - Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU), Advokat des »Sicherheitsstaates« Polizei und Geheimdienste führen auch heimliche »Onlinedurchsuchungen« von Computern verdächtiger Personen durch. Sofern Computer mit dem Internet verbunden sind, können die Sicherheitsbehörden über Sicherheitslücken Spionagesoftware auf den PC einschleusen. Der Chaos Computer Club befürchtet, daß kommerzielle Schutzprogramme bewußt mit Hintertüren für den Staat ausgerüstet würden; tatsächlich kam es schon zu Absprachen und Kooperationen zwischen Programmherstellern wie Micosoft oder Apple und Geheimdiensten wie der NSA in den USA. Sogenannte Trojaner, die durch die ungesicherten Einfallstore von Betriebssystemen, über Mail-Anhänge oder aber über Programm-Downloads von präparierten Websites eingeschleust werden, kopieren dann im Hintergrund unmerklich den Inhalt der infizierten Festplatte und verschicken ihn heimlich via Internet an die Sicherheitsbehörden zur weiteren Ausforschung. Auch Lausch- und Spähangriffe auf den gesamten Wohnraum über angeschlossene PC-Mikrophone oder WebCams sind dann möglich oder ein Belauschen von Internet-Telefonaten sowie das Ausspähen von Paßwörtern etwa für das Online-Banking. Es wäre sogar denkbar, daß die staatlichen Hacker dem Verdächtigten heimlich belastendes Beweismaterial auf den PC schicken oder Dokumente manipulieren, ohne daß sich dieser dagegen wehren könnte. Denn der mit einem Trojaner infizierte Computer läßt sich praktisch fernsteuern. Nach getaner Arbeit deinstallieren sich die Spione selbst und verschwinden unerkannt. Doch diese PC-Ausspähung ist und war illegal, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt, wie der Bundesgerichtshof Anfang 2007 für den Anwendungsbereich polizeilicher Strafverfolgung festgestellt hat. Damit müssen alle auf diese Weise erzielten Erkenntnisse unter das Beweisverwertungsverbot fallen. Zuvor war diese kriminelle Maßnahme damit gerechtfertigt worden, es handele sich doch letztlich um eine Art von Wohnungsdurchsuchung gemäß Strafprozeßordnung. Es genüge also, wenn ein Richter die Maßnahme anordnet. Doch damit hatten es sich die Strafermittler zu einfach gemacht: Denn die heimliche Onlinedurchsuchung ohne Wissen des Betroffenen ist eben nicht die moderne Variante der alten Hausdurchsuchung, sondern geht, was die Intensität des Eingriffs in Grundrechtspositionen betrifft, weit darüber hinaus. Der PC ist heutzutage Teil unserer Intimsphäre und unserer Identität. Hier sind Tagebucheinträge, E-Mails, Fotos, Videos und ähnliche private und intime Daten gesichert. Wer in diesen Bereich eindringt, verletzt Persönlichkeitsrechte in bisher ungeahntem Ausmaß. Dieser Kernbereich darf auch durch Strafverfolgungsmaßnahmen nicht verletzt werden, wie wir spätestens seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Großer Lauschangriff wissen. Im übrigen geht die Intensität des verdeckten PC-Eingriffs auch über die des Lauschangriffs oder der TKÜ hinaus, weil auf einem PC mehr gespeichert und über ihn mehr ausspioniert werden kann, als im Rahmen der Telekommunikation oder einer akustischen Wohnraumüberwachung. Außerdem wären Berufsgeheimnisträger, wie Journalisten und Rechtsanwälte oder Ärzte, dabei nicht besonders geschützt. Nur im nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz gibt es bislang eine höchst umstrittene Regelung, die Online-Durchsuchungen von Computern erlaubt - ohne Richtervorbehalt und ohne Vorkehrungen zum Schutz der Intimsphäre. Die große Koalition, vorneweg Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (»Ich bin anständig, mir muß das BKA keine Trojaner schicken«), will sich jedoch nicht an den Richterspruch aus Karlsruhe halten, sondern ist wild entschlossen, den »Bundestrojaner« loszuschicken und dafür die bisher kriminellen Praktiken der verdeckten Onlinedurchsuchung für alle Sicherheitsbehörden des Bundes zu legalisieren - insbesondere zur Terrorismusbekämpfung, wie es heißt. Handys als PeilsenderMit den sogenannten Antiterrorgesetzen von 2002 ff. erhielten Geheimdienste und Polizei weitere Aufgaben und Kontrollbefugnisse im Bereich der Telekommunikation: So können Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst zur Vorfeldaufklärung von Telekommunikationsanbietern Auskünfte verlangen über Telefonverbindungs- und Nutzungsdaten ihrer Kunden. Aus diesen Nutzungsdaten läßt sich, unbemerkt von den Betroffenen, das Kommunikationsverhalten von TK-Nutzern destillieren, lassen sich Persönlichkeitsprofile und Bewegungsbilder zeichnen. Inzwischen gehen die Nutzungsmöglichkeiten weit über Terrorismusbekämpfung hinaus. Mit diesen recht unbestimmten Präventivregelungen im Vorfeld möglicher Gefahren wird eine Vielzahl völlig unbescholtener (Kontakt-)Personen ohne ihr Wissen in geheimdienstlichen Dateien und Dateisystemen erfaßt, ohne daß eine konkrete Verdachts- oder Gefahrenlage verlangt wird. Geheimdienste dürfen im Vorfeld wie Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung mit Hilfe von sogenannten IMSI-Catchern unbekannte Handys identifizieren und dabei die individuelle Kennung und den Standort aktiv geschalteter Mobiltelefone ermitteln. Diese Befugnis und der Einsatz von IMSI-Catchern begegnet erheblichen verfassungs- und datenschutzrechtlichen Bedenken: Die schuhkartongroßen elektronischen Geräte simulieren eine reguläre Funkzelle mit höherer Leistung, so daß sich automatisch alle Mobiltelefone in der Umgebung des Einsatzortes in den IMSI-Catcher einloggen - statt bei den regulären Funkzellen der TK-Betreiber. Die Größe des Einzugsgebiets hängt von der Sendeleistung ab, die stufenlos geregelt werden kann. Die Mobiltelefone melden sich bei der neuen geheimdienstlichen oder polizeilichen Pseudo-Funkzelle an und teilen dabei einerseits ihre individuellen Kennungen, Karten- und Gerätenummern der eingeloggten Handys mit. Aufgrund dieser Identifikation kann der Verfassungsschutz oder die Polizei dann die zugehörigen Telefonnummern ermitteln, Verbindungsdaten der Mobilfunkteilnehmer beim jeweiligen Telekommunikationsunternehmen abfragen oder eine gezielte TKÜ durchführen. Darüber hinaus übermitteln alle Handys im Sendeeinzugsgebiet - wie ursprünglich der regulären Basisstation - dem IMSI-Catcher automatisch ihren Standort, so daß einzelne Nutzer lokalisiert werden können. Das Handy fungiert praktisch als Peilsender oder wie eine elektronische Fußfessel. Diese Funktionen sind auch möglich, wenn nicht telefoniert wird. Denn das eingeschaltete, auf Empfang, also stand-by gestellte Handy meldet sich mit seiner Kennung in Abständen bei der nächstgelegenen Funkfeststation. Die Telefongesellschaft oder aber die Betreiber des IMSI-Catchers wissen also zu jeder Zeit, wo sich der gesuchte Handynutzer (relativ punktgenau) aufhält. Mit der Standortbestimmungsfunktion des Catchers wird dem Verfassungsschutz oder der Polizei die Möglichkeit eröffnet, dichte Bewegungsbilder der Handynutzer zu erstellen - und zwar in diesen Fällen nicht etwa zur Verfolgung von mutmaßlichen Straftätern, sondern letztlich zur Überwachung von Personen, gegen die kein konkreter Anfangstatverdacht vorliegt, denen lediglich in Zukunft Straftaten zugetraut werden oder die bestimmter Bestrebungen, etwa gegen auswärtige Belange der Bundesrepublik oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, bezichtigt werden. Jeder Besitzer eines Mobilfunkgeräts, das sind inzwischen über 60 Millionen, kann von dieser neuen Überwachungsmethode betroffen sein. Denn durch den Einsatz des Catchers werden alle in Reichweite befindlichen Handys und deren Nutzer in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem ist der Catchereinsatz mit fatalen Nebenwirkungen verbunden: So verursacht er Störungen des Mobilfunkbetriebs (Funkunterbrechungen, Interferenzen), von denen ebenfalls alle Mobilfunkteilnehmer im Einzugsgebiet betroffen sind. Das können Tausende sein. Alle Handys sind dann zunächst nicht mehr einsatzfähig - auch Notrufe zur Polizei, Feuerwehr oder ärztlichem Notdienst sind nicht mehr möglich. Die Bürgerrechtsorganisation »Humanistische Union« (HU) hatte aus all diesen Gründen vor dem Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen den IMSI-Catcher-Einsatz (allerdings nur zum Zwecke der Strafverfolgung, § 100i StP0) erhoben. Dieser führe zur unterschiedslosen Erfassung gänzlich unverdächtiger Personen und verstoße deshalb gegen das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 Grundgesetz, das auf diese Weise undifferenzierten Ermittlungsmethoden geopfert werde. Das Fernmeldegeheimnis schütze nach der Rechtsprechung nicht nur das gesprochene Wort, sondern auch die Anonymität der Kommunikationsteilnehmer und ihres Aufenthaltsortes sowie alle Informationen über Fernmeldekontakte und Kommunikationsvorgänge. Berufsgeheimnisträger und spezielle Vertrauensverhältnisse würden im Zusammenhang mit dem IMSI-Catcher-Einsatz nicht geschützt. Der Mobilfunk, so die HU, mutiere zum Ermittlungs- und Überwachungsnetz. Doch das Bundesverfassungsgericht sieht das Fernmeldegeheimnis in diesem Fall nicht verletzt, weil bei dieser Technik weder angerufene Nummern noch Gespräche erfaßt würden. Vielmehr würden »technische Geräte miteinander kommunizieren« und das sei vom Fernmeldegeheimnis nicht umfaßt - schließlich schütze dieses die Kommunikation von Menschen, nicht die bloße Kommunikationsbereitschaft technischer Geräte. Zwar greife der IMSI-Catcher in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ein; dieser eher geringe Eingriff sei aber zur Strafverfolgung gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig. Die Belastung unverdächtiger Dritter sei relativ gering, zumal ihre Daten nach Beendigung der Maßnahme wieder gelöscht werden. Und auch die Nebenwirkungen seien weniger gravierend, als es die Beschwerdeführer befürchteten. Jedes erfaßte Handy werde lediglich zirka acht Sekunden lahmgelegt; mit derartigen Leistungsstörungen sei auch ansonsten zu rechnen; laufende Gespräche würden nicht gestört. Mit ihrem Beschluß vom 22. August 2006 hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Gerichts die zulässige Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Dabei hat das Gericht jedoch nicht berücksichtigt, daß grundrechtlich ausdrücklich nicht nur die Inhalte, sondern auch die Umstände der Kommunikation geschützt sind - und dazu gehören eben gerade die Identität der Beteiligten, der Standort und die Art des Kommunikationsvorgangs, die vom IMSI-Catcher ermittelt werden. Präventive AusforschungDas von der Verfassung garantierte Recht des einzelnen, unkontrolliert zu kommunizieren, ist unverzichtbare Grundvoraussetzung einer offenen, demokratischen Gesellschaft. Denn »die Befürchtung einer Überwachung mit der Gefahr einer Aufzeichnung, späteren Auswertung, etwaigen Übermittlung und weiteren Verwendung durch andere Behörden kann schon im Vorfeld zu einer Befangenheit in der Kommunikation, zu Kommunikationsstörungen und zu Verhaltensanpassungen ... führen«, so faßte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum großen Lauschangriff mögliche Auswirkungen einer ausufernden Kommunikationsüberwachung zusammen. Doch davon unbeeindruckt wird das Überwachungsnetz in der Rechtswirklichkeit immer engmaschiger. Die Kontrolldichte im öffentlichen Raum nimmt im Zuge der Sicherheitsentwicklung und mit den Möglichkeiten der modernen Informationstechnologie ständig zu. Und die Überwachungsmentalität scheint in dem Maße zu wachsen, wie das gesellschaftliche Bewußtsein für die Schwere des Rechtseingriffs nachläßt und von der Terrorismusfurcht dominiert wird. Mit der Entwicklung der modernen TK ist in zunehmendem Maße die präventive Ausforschung von TK-Teilnehmern verbunden, was diese tendenziell zu gläsernen Bürgern werden läßt. Längst müßte vielen Menschen hierzulande klargeworden sein, daß Anonymität und Privatheit, das Recht auf freie und anonyme Kommunikation ohne Angst vor Überwachung und Repressalien nicht mehr wirklich gewährleistet sind. Rolf Gössner, Menschenrechte in Zeiten des Terrors. Kollateralschäden an der »Heimatfront«, Konkret Literatur Verlag, Hamburg 2007, 288 S., brosch., 17 Euro (ISBN 978-3-89458-252-4) Junge Welt vom 04.05.2007 |
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