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Online-Petition: Antifaschismus ist nicht strafbarÖffentliche Petition mitzeichnenLiebe KollegInnen, Hintergrund einer Initiative aus Thüringen und nun einer öffentlichen Petition ist die Tatsache, das gegenwärtig zahlreiche Fälle bekannt geworden sind, in denen Menschen dafür zur Verantwortung gezogen werden, dass sie Aufnäher und Buttons verwenden, in denen faschistische Symbole eine Rolle spielen. Die Justiz blendet dabei die Tatsache aus, dass diese Symbole durchgestrichen und zerstört sind oder in anderer Weise dargestellt wird, dass Faschismus abgelehnt und bekämpft wird. Zu diesem Thema gibt es jetzt eine öffentliche Petition unter www.bundestag.de/Petitionsausschuss, die mitgezeichnet und mitdiskutiert werden kann: itc.napier.ac.uk/e-Petition/bundestag/view_petition.asp?PetitionID=342 Ich bitte um weite Verbreitung und fröhliches Mitzeichnen. Die Petition kann von jedem per Internet-"Postkarte" auch an weitere Mailadressen verteilt werden. Herzliche Grüße Sabine Voigt Text der Petition:Besonderer Teil des Strafgesetzbuches: Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen Eingereicht durch: Thomas Christes am Montag, 2. Oktober 2006 Mit der Petition soll erreicht werden, dass Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen, die eindeutig im Zusammenhang antifaschistischer Gesinnung stehen, straffrei verbreitet und getragen werden dürfen. In aller Deutlichkeit sollte im Gesetz zum Ausdruck kommen, dass Verballhornungen oder Persiflagen solcher Darstellungen straffrei zu bleiben haben. Begründung:In den letzten Monaten kam es zum Entsetzen der Öffentlichkeit wiederholt vor, dass sich Antifaschisten einem Gerichtsverfahren aussetzen mussten, da sie angeblich gegen Paragraph 86 des Strafgesetzbuches verstoßen haben. Insbesondere das Tragen und Verbreiten von "durchgestrichenen Hakenkreuzen in Form eines Parkverbotsschildes" auf T-Shirts, Schlüsselanhängern oder Buttons wurde von der Justiz als Straftat gewertet. Diese Situation ist - selbst aus Sicht vieler Politiker - unerträglich und in keiner Weise nachvollziehbar. Schon jetzt besagt Paragraph 86 des Strafgesetzbuches, dass von Strafe abzusehen sei, wenn die Darstellungen "der staatsbürgerlichen Aufklärung oder der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen" dienen. Der gesunde Menschenverstand suggeriert, dass dies bei der Darstellung eines durchgestrichenen Hakenkreuzes ganz selbstverständlich der Fall sein dürfte. Leider spricht die von vielen als weltfremd empfundene, juristische Auslegung eine andere Sprache. Diversen Urteilen war zu entnehmen, dass nicht die antifaschistische Gesinnung, sondern das Symbol des Hakenkreuzes an sich zur Verurteilung geführt habe. Auch der Weltfußballverband FIFA hat anlässlich der Weltmeisterschaft in seinen Flyern ein Piktogramm mit durchgestrichenem Hakenkreuz genutzt, um deutlich zu machen, dass Rassismus in den Stadien nicht toleriert wird. Diese Flyer wurden hunderttausendfach verbreitet - ohne dass es je eine juristische Auseinandersetzung dazu gegeben hätte. Auch das jüngste Urteil des Landgerichts Stuttgarts vom 29. September 2006, in dem der Geschäftsführer eines Versandshops zu 3.600 Euro Geldstrafe verurteilt wurde, hat in der Öffentlichkeit für Unverständnis gesorgt. Die Staatsanwaltschaft beklagte, dass der Verkauf zahlreicher antifaschistischer Artikel dem Gewinnstreben diente. Aus Sicht des Petenten hätte der Staat hier eher das Bundesverdienstkreuz verleihen müssen, anstatt ihn durch spitzfindige Auslegung des Gesetzes zu kriminalisieren. Dazu kommt, dass der betroffene Geschäftsführer, der nun als vorbestraft gilt, Arbeitsplätze für Behinderte geschaffen hat, um mit seinen Produkten mutig gegen rechtes Gedankengut vorzugehen. Durch das Urteil sind diese Arbeitsplätze nun gefährdet. Die Verurteilung war also nicht nur überflüssig und unangemessen, sondern sogar kontraproduktiv. |
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